Stromgestehungskosten

Stromgestehungskosten werden auch als „Levelized Cost of Electricity“ bezeichnet.

Die Stromgestehungskosten sind inzwischen zentraler Bestandteil in der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit. Waren die PV-Anlagen zu Beginn des EEGs ganz überwiegend wegen staatlich garantierter Einspeisevergütungen gebaut, geht inzwischen der Trend bei Dachanlagen zu einer möglichst hohen Eigennutzung. Dies ist darin begründet, dass die Produktionskosten für PV-Strom unter den Einkaufspreis von Strom gefallen sind.

Daher stellen die Stromgestehungskosten für viele Entscheider das Kriterium schlechthin dar, ob man in eine PV-Anlagen investieren soll. Liegen die Gestehungskosten zzgl. Nebenkosten unter dem Fremd-Einkaufspreis, so sollte sich die Anlage bei einem entsprechenden Eigenverbrauchsanteil lohnen.

Für die Berechnung der Stromgestehungskosten wird die Kapitalwertmethode verwendet, bei der die Kosten für Investition und laufende Kosten während der Kalkulationslaufzeit diskontiert werden und somit auf einen gemeinsamen Bezugszeitpunkt berechnet werden. Die Barwerte der Ausgaben werden durch die Barwerte der Stromerzeugung dividiert. Für die Ermittlung der Barwerte wird der Diskontierungsfaktor auf Basis der WACC ermittelt.

Was bedeutet nun WACC?
WACC steht für weighted average cost of capital – also gewichtete Kapitalkosten. Die Gewichtung basiert auf dem Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital sowie deren geforderte Verzinsung. Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:

Welcher Ansatz für die WACC verwendet wird, hängt ganz individuell von der Situation des Betreibers hab. Viele gewerbliche Betreiber wählten zu Beginn des EEGs Werte in oben genannter Höhe, so dass sich gewichtete Kapitalkosten von 5-7% ergaben.

Inzwischen weiß man um die Zuverlässigkeit von PV-Anlagen und das Vertrauen in die staatliche Unterstützung der Anlagen. So werden aktuell in Kalkulationen tendenziell niedrigere WACC angesetzt, bspw. 2% Die Eingabe der WACC in Investika erfolgt direkt auf der Seite der „Ergebnisse / Stromgestehungskosten“.